GREGOR STOBBE – SACHVERSTÄNDIGER

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Zahntechnik

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö.b.v.) gesetzlich geschützt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 der Handwerksordnung oder in § 36 der Gewerbeordnung (GewO). Die Bestellung kann durch eine Handwerkskammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.

Die öffentliche Bestellung erfolgt z.B. in den Fachbereichen Bewertung von Herstellungsschäden, Passgenauigkeit der zahntechnischen Arbeiten u.a.

In Gerichtsverfahren sollen in der Regel öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden (§ 404 Abs. 2 ZPO|Zivilprozessordnung).

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